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Blickle & Scherer
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Blickle & Scherer AEBs
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Allgemeine
Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
Blickle & Scherer Kommunikationstechnik GmbH & Co. KG

I. Allgemeines

  1. Ergänzend zu den individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns, der Blickle & Scherer Kommunikationstechnik GmbH & Co. KG, Gewerbering 6 + 8, 76149 Karlsruhe, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRA 701139 und unseren Lieferanten oder deren Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam "Lieferant" genannt) diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend auch „AEB“ genannt). Diese AEB gelten im Falle von ständigen Geschäftsverbindungen oder Rahmenvereinbarungen auch für alle zukünftigen Lieferbeziehungen, bis zur Geltung neuer Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Spätestens durch Lieferung der Ware bringt der Lieferant sein Einverständnis mit unseren Bedingungen zum Ausdruck. Andere Allgemeinen Geschäfts-, Versand- oder Lieferbedingungen werden weder durch eine Auftragsbestätigung des Lieferanten, noch durch vorbehaltlose Annahme von Lieferungen oder Leistungen, noch deren Bezahlung durch uns als Vertragsinhalt anerkannt.
  2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB, soweit diese mindestens in Textform getroffen wurden.
  3. Diese AEB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, vgl. § 310 Abs.1 BGB.

II. Angebot

Im Angebot ist auf Abweichungen von der Anfrage ausdrücklich hinzuweisen. Der Lieferant ist mindestens ein Monat an sein Angebot gebunden. Die Preise sind in EUR zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, frei Haus, einschließlich Verpackung und Versicherung auszuweisen. Auf unseren Wunsch hin können auch Preise in anderen Währungen, zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, frei Haus, einschließlich Verpackung und Versicherung ausgewiesen werden.

III. Bestellung

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Bestellungen – unabhängig davon, in welcher Form diese erfolgt sind - innerhalb von drei Werktagen zu beantworten und bei Annahme eine Bestellbestätigung zu schicken. Nicht bestätigte oder abgelehnte Bestellungen gelten nach sieben Werktagen als angenommen.
  2. Nur in Textform erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien im Zusammenhang mit einer Bestellung bis zum Vertragsschluss getroffen wurden, sind im Bestellformular und in ggf. diesen AEB niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  3. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Unterlagen über Art und Ausführung sowie den Umfang der Leistung informiert hat. Bei offensichtlichen Irrtümern oder Fehlern bei der Anfrage, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf diese Fehler hinzuweisen. Sinngemäß gilt dies auch für unvollständige oder fehlende Unterlagen.
    Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich in Textform bestätigt haben.

IV. Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte, Beistellung

  1. An allen Zeichnungen, Werkzeugen, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen etc. die dem Lieferanten im Rahmen der Geschäftsbeziehungen, beispielsweise zur Angebotserstellung, Bestellung oder Vertragsabwicklung zugänglich gemacht werden, behalten wir uns sämtliche Eigentums- Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Sobald sie der Lieferant nicht mehr benötigt, etwa bei der Nichtabgabe eines Angebotes oder nach der Abwicklung der Bestellung unverzüglich, unaufgefordert und kostenlos an uns zurückzusenden. Ohne schriftliche Zustimmung durch uns dürfen diese Unterlagen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  2. Werkzeuge, Vorrichtungen, Modelle, Baumaterialen, Waren, Kabel, Werk- und Baustoffe sowie sonstige Materialien, die von uns dem Lieferanten zur Verfügung gestellt oder sonst beigestellt werden oder in unserem Auftrag an den Lieferanten direkt geliefert werden (nachfolgend gemeinsam "Beistellungen” genannt), bleiben in unserem Eigentum. Diese Beistellungen dürfen ohne unsere ausdrückliche Einwilligung weder an Dritte veräußert, sicherungsübereignet, verpfändet, weitergegeben noch für Dritte verwendet oder ihnen zugänglich gemacht werden. Beistellungen sind vom Lieferanten gegen alle üblichen Risiken (insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl) auf eigene Kosten zu versichern und als unser Eigentum und gesondert von gleichen oder ähnlichen im Eigentum Dritter oder des Lieferanten stehenden Gegenständen zu lagern bzw. zu kennzeichnen. Der Lieferant darf Beistellungen ausschließlich zur Erfüllung unserer Bestellung verwenden und hat sie uns auf Verlangen, ohne dass es einer gesonderten Begründung bedarf, unverzüglich herauszugeben. Der Lieferant wird diese Verpflichtungen auch seinen Erfüllungsgehilfen auferlegen.
  3. Von einer drohenden Pfändung von Beistellungen sowie jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte hat der Lieferant uns unverzüglich zu benachrichtigen wie von Verlust oder Beschädigung von Beistellungen. Er ist verpflichtet, Beistellungen auszusondern. Darüber hinaus ist der Lieferant verpflichtet, Dritte auf unsere Eigentumsstellung hinzuweisen.
  4. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von Beistellungen durch den Lieferanten wird ausschließlich für uns vorgenommen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer Beistellung zu den anderen Sachen.
  5. Die Vervielfältigung dem Lieferanten von uns überlassener Zeichnungen, Werkzeugen, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen etc. sonstiger Unterlagen oder solcher, die von ihm nach unserer Vorgabe bzw. Beauftragung gefertigt werden, ist nur zulässig, soweit zur Bearbeitung der Bestellung erforderlich. Soweit der Lieferant einem Vorlieferanten derartige Unterlagen überlässt, hat der Lieferant dem Vorlieferanten vor Überlassung eine entsprechende schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen und uns auf Anforderung vorzulegen.
  6. Nach unseren Angaben hergestellte Gegenstände dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten weder angeboten noch geliefert werden; diese Pflicht besteht auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung fort.
  7. Entstehen in Zusammenhang mit der Durchführung unserer Bestellung Verbesserungen von Beistellungen bzw. aufgrund unserer Fertigungsunterlagen sonstige Verbesserungen beim Lieferanten, so haben wir ein unentgeltliches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zur Eigenverwertung auch dieser Verbesserung und etwaiger Schutzrechte daran.

V. Liefertermine und –fristen, Verzug

  1. Liefertermine und -fristen in Bestellungen und Abrufen sind bindend. Maßgebend für die Einhaltung von Fristen und Terminen ist der Eingang der Lieferung in unseren Werken. Teillieferungen sind nur nach Vereinbarung mit uns zulässig. Der Lieferant hat uns Schwierigkeiten, die ihn an der termingemäßen Lieferung in der vorgeschriebenen Quantität und Qualität hindern, mit Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung, unverzüglich in Textform mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. Er haftet für nicht, oder verspätet erfolgte Mitteilungen.
  2. Bei Lieferverzug stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Eine Mahnung und eine Fristsetzung sind entbehrlich, wenn für die Lieferung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung des Lieferanten ist ausgeschlossen. Bei einem Rücktritt können wir Teillieferungen gegen Gutschrift behalten. Bei wiederholter oder dauerhafter Terminüberschreitung des Lieferanten besteht für uns ein Kündigungsrecht. Bei unverschuldeter Terminüberschreitung haben wir ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn die Terminüberschreitung erheblich ist und die Dringlichkeit der Belieferung wegen eigener Terminbindung dies erfordert.
  3. Ist der Lieferant in Verzug, so haben wir nach vorheriger Androhung das Recht, eine Vertragsstrafe von 1 % des Netto-Bestellwertes pro angefangener Woche, höchstens 10 % des Netto-Bestellwertes zu verlangen. Ferner können wir im Falle des Verzuges auch/oder die Lieferung verlangen und/oder nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist uns von dritter Seite Ersatz beschaffen (Deckungskauf) und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Es gelten die gesetzlichen Regelungen. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.
  4. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet. Bei vorzeitiger Lieferung sind wir berechtigt, nach unserer Wahl auf Kosten des Lieferanten die Ware zurückzusenden oder auf dessen Kosten und Gefahr die Ware einzulagern.

VI. Transport und Gefahrübergang

  1. Die Lieferung erfolgt "frei Haus". Verzögerungen, Mehrkosten sowie Schäden, die durch Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Sofern wir keine Vorgabe zur Verpackung geben, sind die Waren handelsüblich zu verpacken. Für Verluste und Beschädigungen, die während des Transports einschließlich des Entladens bis zur Abnahme in unseren Werken entstehen, haftet der Lieferant. Der Lieferant hat daher für seine Lieferungen eine ausreichende Transportversicherung abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Werden Beförderungskosten in Ausnahmefällen von uns übernommen, ist - unter Berücksichtigung der Transportsicherheit - die günstigste Versandart zu wählen.
  2. Gefahrübergang ist auch bei ausnahmsweise vereinbarter Lieferung ab Werk oder Versand auf unsere Kosten erst mit dem Eintreffen der Lieferung bei uns bzw. an dem vereinbarten Lieferort.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer, Bestellposition, die Teilbenennung, die Identifikationsnummer sowie die Auftragsnummer anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

VII. Preise, Zahlung

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis gilt als Höchstpreis. Er kann unterschritten, nicht aber überschritten werden. Die Preise verstehen sich „frei Haus“ inklusive Verpackung (s.o.). Ist ausnahmsweise etwas anderes in Textform vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Bei Rücksendung sind mindestens zwei Drittel des berechneten Wertes gutzuschreiben.
  2. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erstellen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei zulässigen Teillieferungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen. Bei Skontogewährung erfolgt die Bezahlung nach Maßgabe der Skontovereinbarung aus der zugrunde liegenden Bestellung bei unbeanstandet übernommenen Waren oder Leistungen. Maßgeblich für diese Frist ist der Tag der Lieferung oder der Rechnungseingang, je nachdem welcher Vorgang zuletzt erfolgt. Ein Zahlungsverzug durch uns ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ersatzansprüche werden im Übrigen auf die dadurch typischerweise eintretenden Schäden begrenzt.
  3. Sofern keine gesonderte Skontovereinbarung geschlossen wurde, gewährt uns der Lieferant bei einer Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rechnung bzw. nach Eingang der Lieferung, je nachdem welcher Vorgang zuletzt erfolgt, einen Abzug von 2 % Skonto.
  4. Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Für die Zustimmung ist die Textform ausreichend. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten.

VIII. Qualität, Qualitätssicherung

  1. Der Lieferant hat für die Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik und die vereinbarten (technischen) Daten, insbesondere Qualitätsvorschriften sowie in Betracht kommende Schutzgesetze und sonstige Sicherheitsbestimmungen einzuhalten. Alle Lieferungen haben den jeweils aktuellsten Normen (DIN, EN, ISO, LN, VDE, EU usw.), Werknormen sowie den branchenüblichen Normen zu entsprechen, soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart ist.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, aufbauend auf den internationalen Normen ISO 9000 ff und ISO 9100 ff ein Qualitätsmanagementsystem zu unterhalten, mit der Verpflichtung zur Null-Fehler-Zielsetzung und der kontinuierlichen Verbesserung seiner Leistung.
  3. Der Lieferant verpflichtet seine Unterlieferanten, ein vergleichbares Qualitätsmanagementsystem (vgl. 8.2) zu unterhalten, dass die mangelfreie Beschaffenheit seiner Zukaufteile und/oder extern veredelten Teile sicherstellt. Einzelheiten sind in den individuellen Vereinbarungen zur Qualität in Textform zwischen den Parteien zu regeln. Der Lieferant wird hierzu, soweit wir es für erforderlich halten, eine Qualitätssicherungsvereinbarung mit uns abschließen.
  4. Der Lieferant verpflichtet sich, zur ständigen Qualitätssicherung durch geeignete Prüfungen und Kontrollen. Die Prüfungen und Kontrollen hat der Lieferant zu dokumentieren. Wir sind berechtigt, uns vor Ort und Stelle, gegebenenfalls auch bei Unterlieferanten, von der Art der Qualitätssicherung zu überzeugen.
  5. Treten Abweichungen von spezifizierten Merkmalen und Werten auf, so dürfen solche Produkte nur angeliefert werden, wenn der Lieferant eine entsprechende Freigabe dieser Abweichungen (Sonderfreigabe) in Textform von uns erhalten hat. Der Lieferant muss daher rechtzeitig bei Erkennen der Abweichung bei uns die Sonderfreigabe in Textform beantragen. Bei der Lieferung ist sicherzustellen, dass die mit einer genehmigten Abweichung gelieferte Ware an den Verpackungseinheiten und auf dem Lieferschein entsprechend gekennzeichnet ist. Stellt der Lieferant nach Auslieferung der Produkte Abweichungen von spezifizierten Merkmalen und Werten fest, ist der Lieferant umgehend verpflichtet, uns in Textform über den Sachverhalt zu informieren, um entsprechende Maßnahmen einleiten zu können. Im Weiteren hat der Lieferant nachweislich Maßnahmen einzuleiten, um sicherzustellen, dass nach Ablauf der befristet genehmigten Abweichung wieder spezifikationsgerechte Produkte geliefert werden. Aufzeichnungen über den gesamten Vorgang (Fehlerfeststellung, Ursachenfindung, Korrekturmaßnahmen, Überprüfung der Wirksamkeit) sind vom Lieferanten zu führen und uns auf Verlangen vorzulegen. Alle an uns herangetragenen Änderungsvorschläge werden intern geprüft und gegebenenfalls daraus resultierende notwendige Änderungen oder Ergänzungen der Spezifikationsunterlagen festgelegt bzw. eingeführt. Prozessänderungen dürfen auf keinen Fall ohne Anfrage und Freigabe in Textform durch uns realisiert werden

IX. Nicht vertragsgemäße Lieferung/Leistung, Mängeluntersuchung, Verjährung, Rückgriff

  1. Erfüllt der Lieferant eine ihm obliegende Vertragspflicht nicht ordnungsgemäß entsprechend den getroffenen Vereinbarungen oder gesetzlichen Vorgaben, so stehen uns die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu. Dies gilt insbesondere, wenn die geschuldete Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder mangelhaft erbracht wird.
  2. Der Lieferant hat die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übertragen. Im Falle des Bestehens von Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nicht etwas anderes vereinbart ist. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern bzw. Schadenersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen. Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir berechtigt, wahlweise Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache vom Lieferanten zu verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Ein- und Ausbaukosten zu tragen. Führt der Lieferant die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist durch, oder schlägt sie fehl, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
  3. In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzug, beispielweise zur Abwehr akuten Gefahren oder zur Vermeidung größerer Schäden, sind wir berechtigt, die Mangelbeseitigung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten vornehmen zu lassen.
  4. Fehlen Absprachen in Qualitätssicherungsvereinbarungen, sind die Lieferungen durch uns innerhalb angemessener Frist auf offenkundige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen sowie Transportschäden hin zu untersuchen. Besteht eine Qualitätssicherungsvereinbarung ist der Lieferant zur Prüfung verpflichtet – durch uns erfolgt nur eine Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden.
  5. Eine Mängelrüge durch uns ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 7 Arbeitstagen, gerechnet ab Lieferungseingang oder bei versteckten Mängeln ab deren Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Bei Durchgangsgeschäften ist hierbei auf die Rüge des Abnehmers abzustellen. Wir behalten uns vor, im Beanstandungsfall dem Lieferanten die im Zusammenhang mit der Mängelrüge entstehenden Kosten zu belasten. Der Lieferant trägt die Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.
  6. Für das vom Lieferanten gelieferte Produkt, bzw. für die von ihm für uns erbrachten Leistungen verjähren unsere Sachmängelansprüche mit Ablauf von 36 Monaten nach Auslieferung der Produkte, bzw. nach der ordnungsgemäßen Leistungserbringung. Der Lieferant vereinbart mit seinem Betriebs-Haftpflichtversicherer die Erfassung dieser Verjährungsfrist.
  7. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant von Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt die in Ziff. 9.6 enthaltene Verjährungsfrist entsprechend.
  8. Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
  9. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück, oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert, oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
  10. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Ein- und Ausbaukosten hat.
  11. Unbeschadet der Bestimmungen in Ziff. 9.6 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziff. 9.8 und 9.9 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
  12. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels unvereinbar.

X. Produkthaftung, Versicherungsschutz

  1. Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ersatzansprüchen Dritter aus Produkt- und Produzentenhaftung für Schäden frei, wenn und soweit deren Ursache im Herrschafts- oder Organisationsbereich des Lieferanten liegt und dieser Dritten gegenüber selbst haftet. In solchen Schadensfällen haftet der Lieferant auch für die Kosten einer erforderlich werdenden Rückrufaktion und für diejenigen Schadensersatzleistungen (einschließlich der zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten), zu deren Erbringung wir uns – unter wohlverstandener Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten – außergerichtlich gegenüber dem Dritten bereitgefunden haben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. Der Lieferant übernimmt ebenso alle Kosten von Maßnahmen, die zur (auch vorsorglichen) Fehlerbehebung, insbesondere aufgrund unserer Produktbeobachtungspflicht, veranlasst sind. Der Lieferant vereinbart mit seinem Versicherer die Mitversicherung dieser Freistellung im Rahmen seiner Betriebs-Haftpflichtversicherung.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pauschal für Personen- und Sachschäden zu unterhalten. Die Deckung muss sich ferner abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherungen (AHB) auch auf Schäden im Ausland erstrecken. Ausschlüsse für die Deckung USA/Kanada hat der Lieferant uns mitzuteilen. Der Umfang dieser Versicherung muss sich erstrecken auf die Deckungsformen der sog. erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung (ProdHV) unter Einschluss der Versicherung von Personen- und Sachschäden wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften der Liefersache, Verbindung, Vermischung und Verarbeitung der Lieferprodukte, Weiterbe- und -verarbeitung, Aus- und Einbaukosten, Ausschussproduktionen durch Maschinen sowie eine Prüf- und Sortierkostenklausel. Die Deckungssumme für diese Schäden muss ebenfalls mindestens 2 Mio. EUR betragen. Auf Verlangen überlässt der Lieferant uns eine dementsprechende Bestätigung des Versicherers (certificate of insurance) sowie ein Nachweis für die Aufrechterhaltung dieses Versicherungsschutzes während der Geschäftsbeziehungen mit uns.

XI. Schutzrechte, Freistellung

  1. Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand und seine Aufmachung den Bestimmungen entspricht, die für den Betrieb oder die Verwendung derartiger Gegenstände bestehen, gleichgültig, ob sich diese Bestimmungen aus Europäischem Recht, Gesetzen, behördlichen Vorschriften oder Handelsbräuchen ergeben. Er stellt uns dabei von allen öffentlich- und privatrechtlichen Ansprüchen aus Verletzungen dieser Vorschriften frei.
  2. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung sowie durch die Nutzung des Liefergegenstands durch uns sowie die Weitergabe des Liefergegenstands von uns an Zwischenhändler oder Endkunden sowie die Nutzung des Liefergegenstands beim Zwischenhändler oder Endkunden Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Werden wir von einem Dritten deswegen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
  3. Bei Benutzung von Schutzrechten Dritter aufgrund vom Lieferanten abgeschlossener Lizenzverträge hat dieser dafür zu sorgen, dass mit der Lieferung an uns für alle mit dem Liefergegenstand verbundenen Schutzrechte, auch bei Weiterverarbeitung oder Veränderung durch uns oder durch Zwischenhändler oder durch Endkunden, weltweite Erschöpfung der verbundenen Schutzrechte eintritt. Ferner hat der Lieferant dafür zu sorgen, dass die Benutzung der Lieferprodukte in allen Ländern erlaubt ist, in denen entsprechende Schutzrechte bestehen. Wir haben an seinen sowie an den von ihm lizensierten Schutzrechten im Umfang der gelieferten Erzeugnisse ein kostenloses Mitbenutzungsrecht. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.

XII. Höhere Gewalt

  1. Krieg, Bürgerkrieg, Export- bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse, sowie Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen, Betriebsschließungen, Epidemien- und Pandemien und ähnliche Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Lieferanten sind verpflichtet, nach Information durch uns ihre Verpflichtungen den veränderten Vertragsverhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Soweit die höhere Gewalt von nicht unerheblicher Dauer ist, d.h. schon mindestens 2 Wochen ununterbrochen anhält, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich unser Bedarf um mehr als 30 % verringert. Ein Anspruch auf Ersatz der dadurch entstandenen Schäden steht dem Lieferanten nicht zu.
  2. Als höhere Gewalt im Sinne von Ziff. 12.1 gelten auch die bekannten oder unbekannten Folgen der Corona-Pandemie, des Ukraine-Krieges und der Taiwan-Krise.

XIII. Geschäftsgeheimnisse

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Informationen aus den Geschäftsbeziehungen mit uns streng geheim zu halten, sofern sie nicht allgemein bekannt, rechtmäßig von Dritten erworben oder unabhängig von Dritten erarbeitet wurden und ausschließlich zu verwenden, insofern die für die Abwicklung der Geschäftsbeziehungen mit uns erforderlich ist. Zu den geschützten Informationen zählen insbesondere technische Daten, Bezugsmengen, Preise, sowie Informationen über Produkte und Produktentwicklungen, über derzeitige und zukünftige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und sämtliche uns betreffende Unternehmensdaten.
  2. Der Lieferant ist darüber hinaus verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Muster und sonstige Unterlagen strikt geheim zu halten und sie Dritten nur mit der ausdrücklichen Zustimmung durch uns in Textform offen zu legen, sofern die darin enthaltenen Informationen nicht allgemein bekannt sind.
  3. Unterlieferanten hat der Lieferant entsprechend zu verpflichten. Die Verpflichtungen dieser Ziff. 13 gelten auch nach der Beendigung des Vertrages fort.

XIV. Auftragsweitergabe

Die Weitergabe des Auftrags oder wesentlicher Teile davon an Dritte ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform ist unzulässig und berechtigt uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, sowie Schadensersatz zu verlangen.

XV. Rücktrittsrecht bei Vermögensverschlechterung

Tritt nach dem Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten ein und wird dadurch die Durchsetzung unserer vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche gegen den Lieferanten gefährdet, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist insbesondere gegeben, wenn gegen den Lieferanten Einzelzwangsvollstreckungen durchgeführt werden, dem Lieferanten die Gewährung eines wichtigen Kredites verweigert wird, Zahlungen eingestellt werden, oder über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren beantragt wird.

XVI. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Sonstige Schlussbestimmungen

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, derzeit Karlsruhe. Wir können den Lieferanten zusätzlich auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen.
  2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz auch Erfüllungsort für beide Seiten.
  3. Für alle Rechtsfragen zwischen dem Lieferanten, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, und uns gilt ausschließlich, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen oder Regelungen dieser AEB ganz oder teilweise rechtlich ungültig, unwirksam oder undurchführbar sein, oder werden, berührt dies das übrige Bedingungs- oder Regelungswerk nicht. Das gleiche gilt, falls sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine dem Zweck der Bestimmung oder Regelung entsprechende oder zumindest nahe kommende Bestimmung oder Regelung, welche die Vertragsparteien zur Erreichung des gleichen oder möglichst ähnlichen vertraglichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn Sie die Unwirksamkeit oder Lückenhaftigkeit der Bestimmung oder Regelung gekannt hätten. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung oder Regelung auf einem Maß an Leistung oder Zeit (Frist oder Termin), so soll ein rechtlich zulässiges Maß an die Stelle treten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, durch eine förmliche Änderung des Wortlautes des Vertrages eine etwa notwendige Änderung festzulegen.

Stand: Dezember 2022